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106-878 Friedrich I.
Verordnung, die Bestrafung der "fleischlichen Verbrechen" betreffend. Stgt. 31.7. 1806. Gr.4°. 6 S. Geheftet.
Regelt in 18 Paragraphen das Strafmaß vom "ersten unehelichen Beischlaf" an bis zum "fünften und weitern", u.a. mit "stärkere(n) Leibesstrafen nach Beschaffenheit der Umstände" oder "Gefängniß bei geschmeidiger Kost". - Gebrauchsspuren. - Dabei: Sammlung der Königlich-Württembergischen General-Rescripte und Verordnungen vom Jahr 1806. Stgt., Macklot 1806. 1 Bl., S. 1-108 (ohne 69-82).
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findet von 3. - 5. Juli 2024 statt
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