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Verordnung
daß das Bekleiden der Todten und Ausschlagen der Särge von jetzt an nicht anders als mit wollenen und leinenen Waaren geschehen soll. De Dato Berlin... Magdeburg, Günther 1794. Kl.Fol. 3 S. auf 1 gefalt. Dplbl.
Untersagt das Ankleiden der Leichen mit seidenen, halbseidenen u.a. Stoffen. - Etw. wasserrandig. - Dabei: 12 weitere Verordnungen, Zirkulare u.ä. (2x 18. Jh., 8x 19. Jh., 2x 1. H. 20. Jh.) zu versch. Themen. - Tls. Gebrauchsspuren.