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Auktion 134:

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  Auktion 99
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99-140

Verordnung


 
daß das Bekleiden der Todten und Ausschlagen der Särge von jetzt an nicht anders als mit wollenen und leinenen Waaren geschehen soll. De Dato Berlin... Magdeburg, Günther 1794. Kl.Fol. 3 S. auf 1 gefalt. Dplbl.  
 
Untersagt das Ankleiden der Leichen mit seidenen, halbseidenen u.a. Stoffen. - Etw. wasserrandig. - Dabei: 12 weitere Verordnungen, Zirkulare u.ä. (2x 18. Jh., 8x 19. Jh., 2x 1. H. 20. Jh.) zu versch. Themen. - Tls. Gebrauchsspuren.
 
Verordnung | Bild Nr.1

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findet von 3. - 5. Juli 2024 statt



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