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Karl VI. (HRR).
Land-Gebott, Gesatz und Ordnung, Wie es in dem Hertzogthum Ober- und Nieder-Bayern sowol mit Unterhaltung der Innländischen dürfftigen Haus-armen Leuthen, als mit denen fremden und starcken Bettlern, Landstörtzern, umlauffende Garten-Soldaten und andern Herrn-losen müssig-gehenden Gesindel hinfürters gehalten werden solle. Mchn., 21. August 1713. Schm.Fol. 10 Bl.
VD18 90297962. - Gesetz die "Störtzer " u. Bettler betreffend. - Titelbl. stärker angestaubt, tls. etw. stockfl.