94-3150
Mandat
zur Metzgerordnung, Einblattdruck Nbg. 28. Feb. 1710. Imp.Fol. Satzspiegel ca. 51 x 36 cm.
Nicht im KVK. - Regelt die Zeiten, zu denen die Metzger ihr Vieh über die Schafweide zur Schlachtbank treiben dürfen, "damit die Feld-Früchte nicht verderbt, oder der Bauer- und Ackers-Mann an Einsammlung derselben... nicht gehindert werde", nachdem es zu "Strittigkeiten und Zanckereyen, ja öffters gefährliche Thathandlungen und Schlägereyen zwischen denen allhiesigen Metzgern und derselben Gesind..." gekommen war. - Bugfalz verstärkt, Ränder etw. angestaubt u. mit kl. Läs.