92-322
Mandat
der Wasserpolizei. (Nbg.), o.Dr. 10. Nov. 1593. Qu.4°. Satzspiegel 11,5 x 26 cm. 1 Bl. Lose.
Nur ein Eintrag im KVK. Nicht im VD 16. Selten. - Damit der Flusslauf der Pegnitz und somit auch das Mühlwerk nicht weiter behindert werden, gebietet der Nürnberger Stadtrat u.a., dass "nicht allein niemand keinen Sand, Stein und dergleichen in die Pegnitz schütten, werffen oder tragen" darf und dass "ein jeder seine eingestreckte und überhangende Weyden, Erlein und Schlotten... herauß thun und räumen..." soll. - Gering stockfl.