91-925
Codex Maximilianeus Bavaricus civilis.
Oder neu verbessert - und ergänzt - Chur-Bayrisches Land-Recht, benebst dem am Ende beygefügten Lehen-Recht. München, Vötter, 1756. Fol. 4 Bl., 529 (recte 531) S. Leicht läd. etw. spät. Hldr. d. Zt. (Stark beschabt).
Stintzing-L. III/1, 223. Erste Ausgabe. - Abschließender, "wichtigster Theil der Kreittmayr'schen Gesetzgebung" (ADB XVII, 107). - Kreittmayr ließ das römische Recht subsidiär weiter gelten, beseitigte aber das kanonische Recht als selbständige Rechtsquelle. Das Lehenrecht am Schluß "kodifizierte er als erster vollständig und übersichtlich" (NDB XII, 742). - Titel tls. alt hinterlegt und mit hs. Besitzvermerk, dat. 1850, einzelne Bl. mit angerändertem Ausriß (kleiner Textverlust), zahlr. Randnotizen und Unterstreichungen, am Ende einige weiße Bl. eingebunden, fleckig. - Dabei: Kreittmayrs "Anmerckungen über den Codicem Maximilianeum", Bde. I-V. München 1758-89. - Alles einheitlich gebunden.