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91-861

Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.


 
Verordnung bezüglich Paragraph 10 der Juden-Ordnung. Darmstadt 1728. Fol. 1 beids. bedr. Bl.  
 
Regelt, dass hessische "Unterthanen... er seye Bürger oder Bauer... keinen Handel mit Frucht, Wein, Viehe oder sonsten treibet, einen Wechsel-Brief, so über zwanzig Gulden beträget... an einen Juden ausstellet...". - Fleckig, etw. randrissig u. angestaubt. - Dabei: Verordnung betreffend die Juden-Ordnung von 1728. Ebda. 1786. - Verordnung den Handel betreffend, u.a. "wo ein Jud mit einem Christen handelt...", ebda. 1805. - Zus. 3 Verordnungen.
 
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen. | Bild Nr.1

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