91-1098
Verordnung
zum Hausierhandel. (Nbg.), o.Dr. 6. Mai 1664. Fol. Satzspiegel 21 x 30 cm. 1 Bl. lose.
ÖNB AC07700418. - "verlaubet seyn solle also, daß die darwider thun auch die jenige sie seyen Burger oder Inwohnere so solche verhausirte Victualien kauffen werden...". "...unnachlässig zur Straff verfallen und zu büssen schuldig seyn sollen....". - Ränder u. Mittelfalz leich gebräunt, Randläsuren, etw. fleckig, oben u. unten Pinloch, unten kl. Wurmlöcher.