84-154
Verordnung
für das Metzgerhandwerk. (Nbg.), o.Dr. 26. Mai 1548. Qu.4°. Satzspiegel 26 x 14,5 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im VD 16, nicht im KVK. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs verordnet, dass Metzgermeister aber v.a. ihre Knechte und Diener Stechmesser dort nicht tragen dürfen, wo sie "zu jrer handtwercks arbeyt zugebrauchen nit nottürfftig" sind. Denn es hatte sich "allerley schedlicher verwundung und todtschleg begeben unnd zugetragen". Ebenso wird ein Bußgeld für das unbefugte Tragen bzw. das Verwunden anderer festgelegt. - Gering gebräunt, Rd. leicht angestaubt.