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Auktion 134:

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  Auktion 134
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134-373

Tengler, Ulrich.


Schätzpreis: 900,00 €

 
Der neü Leyenspiegel vo(n) rechtmässigen ordnunge(n) in Burgerlichen und peinlichen Regime(n)ten. Mit Addition. Auch der guldin Bulla. Künigklich Reformation / landfriden. Auch bewärung gemainer recht und anderm anzaigen. (auf dem letzten Blatt:) Strassburg, [Matthias Hupfuff], 1514. Fol. 13 unnum. Bl., 164 röm. foliierte Bl. (statt 170; ohne die Bl. LXXXV-LXXXVIII[P2-5] und CLXVIII-CLXIX [f3-4] sowie ohne das letzte weisse Bl.[f6]). Mit 35 (statt 36) Textholzschnitten, dabei einige blattgrosse und einige wiederholte, sowie mit 7 schematischen Textholzschnitten. Halbpergamentband des 17. Jhs. mit handgeschriebenem Rückentitel. (Kleisterpapierbezug etwas verblasst; geringfügig berieben).  
 
VD16 T-343. Adams L-337. Goedeke I, 391, 32 (unter Sebastian Brant, der ein Vorwort beigesteuert hatte). Erste in Strassburg gedruckte Ausgabe des erweiterten Laienspiegels, eines der Hauptwerke der deutschen Rechtsliteratur. Die Erstausgabe war 1508 in Augsburg erschienen. Tengler (geb. zwischen 1435/45-1511), Landvogt zu Höchstadt, "beabsichtigte mit diesem Hülfs- und Nachschlage-Buche die 'Halbgelehrten', welche ohne vorgängige kostspielige Rechtsstudien auf Hochschulen damals als Schreiber, Advocaten, Procuratoren, Notare, Rathgeber, Redner oder in anderer untergeordneter Beschäftigung sehr zahlreich bei Gerichten thätig waren, in den Rechten zu belehren und ihnen ein richtiges Verhalten vorzuzeichnen. Das Werk verbindet somit praktische Belehrung mit theoretischem Unterrichte und kann als systematische Realencyklopädie der populären Rechtswissenschaft für den Praktiker bezeichnet werden . T[engler] sandte das Manuscript an Sebastian Brant in Straßburg, welcher hierdurch offenbar geschmeichelt, in der von ihm verfaßten Vorrede berichtet, daß T[engler] 'sein besonder günstiger und gebietender Herr solch Werck seiner klainmütigkeit zugefügt habe' und dasselbe (in offenbarer Uebertreibung) mit den Verdiensten der berühmten Seefahrer des 15. Jahrhunderts vergleicht. Brant's Vorrede schließt mit einem längeren Lehrgedichte über die nothwendige Kenntniß des geschriebenen Rechtes" (ADB). Enthalten ist auch ein Abschnitt "von kätzerey, warsagen, schwartzer kunst, zauberey, unholden etc." (Bl. CXXIXf.), der als Beleg für die Rechtmässigkeit der nun einsetzenden Hexenverfolgung gilt.
 
Tengler, Ulrich. | Bild Nr.1

Tengler, Ulrich. | Bild Nr.1

Schätzpreis:
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