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127-872 Friedrich I.
Verordnung, die Bestrafung der "fleischlichen Verbrechen" betreffend. Stgt. 31.7. 1806. Gr.4°. 6 S. Geheftet.
Regelt in 18 Paragraphen das Strafmaß vom "ersten unehelichen Beischlaf" an bis zum "fünften und weitern", u.a. mit "stärkere(n) Leibesstrafen nach Beschaffenheit der Umstände" oder "Gefängniß bei geschmeidiger Kost". - Gebrauchsspuren. - Dabei: Maria Theresia, Römische Kayserin. Verordnung über die Verehelichung junger Leute. Freiburg i. Br., 6. Juli 1762. 4°. 3 nn. Bl. Geheftet. - Bischöflich-Constanzisches Patent, Ueber die Von Sr. Päpstlichen Heiligkeit Clemens XIV. Für die K.K.Vorösterreichische Lande in dem Bistum Constanz Dispensirte Feyertäge und Auf das Advent versetzte Fasttäge. Konstanz, Labhart 1771. 4°. 6 nn. Bl. Geheftet. - Gebrauchssp., tls. beschäd.
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findet von 2. - 4. Mai 2024 statt
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