Verordnung
zur Vorbereitung der Einquartierung der Soldaten in die Stadt. O.O., den 22. Dez. 1792. Fol. 1 Bl.
Nicht im KVK. - "...Verspricht sich ein Rath insonderheit von denjenigen hiesigen Bürgern, welche allenfalls mit einiger Einquartierung zu belegen...daß sie ihre dazu schicklichen Quartiere willig überlassen...".
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