87-274
Vorschrift
zum Lebensmittelhandel. (Nbg.), o.Dr. (um 1550). Qu.Fol. Satzspiegel 25 x 33,5 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im KVK, nicht im VD 16. Selten. - Da der Handel auf dem Land u.a. durch die stetig steigende Zahl an "Refftrager" zunimmt und dadurch die Lebensmittelpreise auf den Stadtmärkten steigen, verbietet der Stadtrat Nürnbergs, bestimmte Lebensmittel auf dem Hof oder in den Dörfern an Händler zu verkaufen. Dagegen soll die Ware "gen Nürmbergk oder in andere gemaurte Stett und Flecken, die offene Märckt, Marckrecht haben," gebracht werden. - Unt. Rd. mit größerem Wasserfleck u. mit Rd.-Ausrissen. Kl. Fehlstellen an Mittelfalz (mit ger. Textverlust).