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Auktion 133:

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  Auktion 84
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84-155

Verordnung


 
für Landarbeiter. (Nbg., o.Dr. um 1550). 4°. Satzspiegel 20 x 18 cm. 1 Bl. lose.  
 
Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Der Stadtrat Nürnbergs ordnet an, dass Knecht oder Magd während der Feldarbeit nicht vorzeitig und grundlos aus dem Dienst gehen dürfen. Auch wird bei Nichteinhaltung der Verordnung ein Bußgeld festgesetzt. - Mit gebräuntem Mittelfalz u. Wasserrd. li. unten.
 
Verordnung | Bild Nr.1

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findet von 2. - 4. Mai 2024 statt



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