91-861
Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.
Bild Nr.: 91-861 Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen.: (Judaica)

Verordnung bezüglich Paragraph 10 der Juden-Ordnung. Darmstadt 1728. Fol. 1 beids. bedr. Bl.

Regelt, dass hessische "Unterthanen... er seye Bürger oder Bauer... keinen Handel mit Frucht, Wein, Viehe oder sonsten treibet, einen Wechsel-Brief, so über zwanzig Gulden beträget... an einen Juden ausstellet...". - Fleckig, etw. randrissig u. angestaubt. - ╔Dabei: Verordnung betreffend die Juden-Ordnung von 1728. Ebda. 1786. - Verordnung den Handel betreffend, u.a. "wo ein Jud mit einem Christen handelt..."╗, ebda. 1805. - Zus. 3 Verordnungen.


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