91-4265
Instruction
Bild Nr.: 91-4265 Instruction: (Deutschland, Nürnberg)

auf welche Weise und unter welchen Bedingnissen die Räumung der s.v. Privete durch Landleute, zugelassen werden könnte. (Nbg.), o.Dr.u.J. (1794). Kl.Fol. 3 S. auf 1 gefalt. Dplbl.

VD 18, 15273474-001. - Regelt in 17 Paragraphen die "Ausräumung der Privetgrube selbst, als auch bei dem Austragen, Aufladen und der Transportirung des festen und flüssigen Unraths". U.a. darf "Kein Räumender noch auch dessen Leute... dem Hausbesitzer etwas eigenmächtig abfordern oder abnöthigen, es sey solches entweder ein Trinkgeld, oder Brandwein, Bier und dergleichen...". - Tls. leicht fleckig u. randrissig, 1 hs. Eintr.


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