Mandat.
"Altdorfliche Feuer-Ordnung". (Nbg.), o.Dr. 1781. 8°. 64 S. Geheftet mit Heftstreifen.
Nicht im KVK. - "Ein jeder Burger, Unterthan und Schuzverwandter hat nicht nur in und ausser seinem Hause mit Feuer, Licht, Holz und allen brennbaren Sachen, selbst sorgfältig umzugehen, ...". - Etw. angestaubt, gering stockfl.
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