91-1905
Mandat
Bild Nr.: 91-1905 Mandat: (Land- und Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Getreidehandel)

den Getreidehandel betreffend. (Nbg.), o.Dr. 7. Feb. 1735. Imp.Fol. Satzspiegel ca. 38 x 35 cm. 1 Bl. Lose.

Nicht im KVK. - Verordnet wird u.a.: "... Daß alle und jede Burgere und Inwohnere, die Eingangs berührter massen, Getraid einkauffen, und damit handeln wollen, soches innerhalb Zwölff Meil Wegs, um hiesige Stadt, zu thun nicht Macht haben... von jedlichen Wagen Funffzig Gulden Straff zu geben... Fürs Andere, so soll keinem Burger noch Becken, so mit Getraid nicht handelt, sondern nur sein eigenes Hauswesen, oder Handwerck zu treiben, einkauffen thut vergunt seyn, innerhalb fünff Meil Wegs... sondern auch zu obgedachten Märckten... so der verfaßten Ordnung gemees, geführet werden solle, bey Straff zehen Gulden von jedem Wagen... Und weilen, zum Sechsten, die Erstaigerung und Vertheuerung des Getraids, auch guten Theils bißhero entsprungen, daß ihrer sehr viel, die des Becken-Handwercks und Melbens nicht berechtigt... sogar auch lediges Bauren-Gesind, sich auf das Getraid-Kauffen, Brod bachen, Melben und Haußiren gelegt... denen soll solch Brod und Meel abgenommen, confiscirt, und in den Hospital getragen..." etc. - Ränder etw. angestaubt, li. Rand mit kl. Wurmspur.


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