Verordnung
zu Bettel und Almosen. (Nbg.), o.Dr. 2. Juni 1699. 4°. Satzspiegel 12,5 x 27,5 cm. 1 Bl. lose.
Nicht im KVK. - "Im fall aber da jemand so des Allmoßens bedüfftig auf selbige zeit und an dem bestimmten Ort entweder Persönich oder bey erweißlicher Krankheit durch einen seiner Bekandten sich nicht einfinden sondern vorsetzlich und ohne erhebliche ursache aussenbleiben wird demselben nicht nur das betteln auf denen Gassen und in denen Häußern weiter nicht gestattet...". - Ränder leicht angestaubt, kl. Randläsuren.
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