(Eberhard, Herzog zu Württemberg).
Deß Hertzogthumbs Würtemberg hievor außgangene, und jetzo wiederumb von newem revidirte Hoffgerichts-Ordnung. Wie es künfftiglich in denen Händeln, so daran erwachsen, gehalten werden solle. Stgt., Rößlin 1654. Gr.8°. Mit gefalt. Titelbl. mit Holzschn.-Wappen. 3 Bl., 121 S., 1 Bl. Pbd. d. 18. Jhts. (Etw. berieb. u. best.).
VD17 7:708513P. Seltene Ausgabe. - Durchschossenes Ex. Tls. hs. Einträge auf den w. Bl. Zahlr. Unterstreichungen. Etw. gebräunt, tls. stockfl. - ().
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