88-142
Verordnung
Bild Nr.: 88-142 Verordnung: (Einblattdrucke u. Flugschriften, Nürnberg)

zum Wollhandel. (Nbg.), o.Dr. 1574. Qu.Fol. Satzspiegel 21 x 35 cm. 1 Bl. lose.

Nicht im VD 16. Nur ein Eintrag im KVK. Selten. - Verordnung des Stadtrats in Nürnberg für "Wollenweber und Tuchmacher": Wolle soll zuerst preisgünstig an die Untertanen und dann erst an andere Händler des fränkischen, bayerischen und schwäbischen Kreises verkauft werden. - Mit gegl. Mittelfalz mit sehr kl. Fehlstellen. Tls. wasserfl.


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