Mandat
zur Meldepflicht. (Nbg.). o.Dr. 16. Juni 1536. Qu.4°. Satzspiegel 14,5 x 25,5 cm. 1 Bl. Lose.
Nicht im KVK. Nicht im VD 16. Selten. - Der Nürnberger Stadtrat gebietet all seinen Untertanen und Verwandten auf dem Land, "ob einer oder mer derselben mit seiner person oder seinen ligenden hab und güttern an eussere eehaffte lehen, Landt, Hof, Zent oder andere gericht fürgeladen und erfordert würden, dasselbig einem Rath oder jren verordenten Landtspflegern für derlich und one verziehen anzuzeyten und zuberichten". - Gegl. Mittelfalz leicht gebräunt, Rd. leicht angeschmutzt.
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