Mainzer Landrecht.
Churfürstlich-Mayntzische Land-Recht und Ordnungen für sämtliche Chur-Mayntzische Landen. Mainz 1755. Fol. (33:20,5 cm). Mit gest. Front. 3 Bll., 151 S., 4 Bll. Prgt. d. Zt., fleckig u. gebräunt.
Stobbe II, 411. - Letzte Fassung. Wie stets sind die Exklaven Erfurt und Eichsfeld ausgeschlossen. Das von W. C. Rücker gestochene Frontispiz mit Wappendarstellung. Am Schluß zusätzlich 2 Verordnungen von 1756 (Erbschaften) und 1758 (Vergantung) beigebunden (je 1 Bl., oben nicht mitgezählt). - Etwas, vereinzelt stärker stock- oder fingerfleckig, zu Beginn im Rand auch wasserfleckig; 1 Registerbl. lose u. mit langem Einriß; Front. oben beschnitten u. mit Randausriß, dadurch Verlust an der Einfassungslinie. Vorsätze mit mehreren Besitzvermerken (Familie Franz aus Biblis).
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