Mandat
für den Fleischhandel. "Mandat und Verbott, Das sich meniglich deß herein Schleichens, umbtragens und verhausirens deß frembden, abgestochenen, und ungeschauten Fleisch enthalten soll, bey straff Zehen Gulden." (Nbg.), o.Dr. 22. Juni 1604. Fol. Satzspiegel 18,5 x 30,5 cm. 1 Bl. lose.
VD17 23:698024C. Nur zwei Einträge im KVK. - Vorschrift des Nürnberger Stadtrats den Fleischhandel betreffend, um die Bürger und Untertanen vor Betrug zu schützen. - Mit gegl. u. gebr. Mittelfalz.
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