Wismar.
Höchste Herzogliche Verordnung, vom 18-ten December 1804 wegen Verkaufs der Gifte; imgleichen E.E. Raths Verordnung wegen der beym Verkaufe der leicht schädlichen Medicamente, auf den hiesigen Apotheken zu beobachtenden Vorsichts-Regel. Wismar, Oesten 1805. Kl.Fol. 3 S. 1 gefalt. Dplbl.
Regelt den Handel von Giften dahingehend, daß diese nur von Apothekern und gegen obrigkeitliche Bescheinigungen verkauft werden dürfen.
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