Tollwut.
(Verordnung gegen die Tollwut bei Hunden). Einblattdruck, Wismar 1787. Fol.
Nicht bei Sammlung Böhme. - Anweisung an die Bürger und Einwohner "... ihren Hunden ohne Verzug den sogenannten Toll-Wurm nehmen zu lassen, welches zu verrichten der Scharfrichter gegen eine Erkänntlichkeit von vier Schillingen vor jeden Hund befehliget ist". - Etw. wasserrandig.
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