Glücksspiel.
Verordnung gegen Glücksspiele. Einblattdruck, Rostock 1766. Fol.
Untersagt, da "die Erfahrung mehr als zu viel lehret, daß mancher durch das Spielen in Verfall seiner Umstände gerathe" Hazard- u.a. Spiele, "ob es in einem Wirts-, Wein- oder Privat-Hause geschehe", gestattet aber Spiele zu geringen Wett-Einsätzen zur "erlaubten Erholung nach geschehener Arbeit", sofern dabei "Zänkerey und Schlägerey" vermieden werden. - Mittelfalz, etw. braunfleckig.
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