Schuback,J.
Commentarius de iure littoris, vom Strand-Rechte. Hbg., Koenig 1751. Kl.4°. Mit 5 Kupfertaf. (2 gefalt., 1 dplblgr.) u. 4 gest. Vign. 2 Bl., 404 S., 1 Bl. Ldr. d. Zt. mit Rsch. u. Rverg.
Schröder VII, 3601, 3. Erste Ausgabe. - Das Strandrecht ist die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffes und Gegenstände, die von diesem an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen, ein Recht, das schon früh durch mancherlei Verordnungen aufgehoben wurde und an dessen Stelle der Anspruch auf Bergelohn getreten ist. Die Kupfer zeigen Baken, Tonnen u. Siegel, eine Karte der Elbmündung u. einen Plan von Neuwerk. - 1 Taf. mit Einr., anfangs u. am Schluß Blattränder etw. gebräunt.
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