Extract
auß dem achten Capittul dieser Statt Münster Policey. Der Hochzeiten und Kleyder-Ordnung betreffend. Wein Hochzeiten belangend. (Und): Deren, so Bier: oder Köyt.Hochzeiten halten, Kleydung belangend. (Münster) "19.Decembris" 1626. Imp.Fol. 1 gefalt. Bl. - Randrissig, tls. (linker Rand stärker) wasserrandig u. ger. fleckig, min. Einr. im Bug (ohne Textverlust). Loch im w. Rand., Textbereich tls. mit kl. Haarrissen
Es liegen keine Abbildungen zum Artikel vor.