Verordnung
schwangere Frauen betreffend..."daß bei Sterbefällen schwangerer Weibspersonen auf die nöthige Eröfnung des Leichnams...die Leibesfrucht öfters bei Leben erhalten u. gerettet werden kann...". Dat. 13. Juni 1786. Fol. 2 Bl. - Tls. leicht angestaubt, kl. Randläsuren.
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