Verordnung
Gold- und Silber-Händeler betreffend..."in der Städtigkeit stehenden Schutz-Juden, zu wissen,...daß kein anderes, als 13 Löthiges Silber, und kein anderes Gold, als 18. Carath haltend, verarbeitet werden solle...". Dat. 21. Aug. 1761. Fol. 2 Bl. - Tls. stockfleckig, einige kl. Randläsuren.
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