Verordnung
Schreiner betreffend..."denen Schreinern die Legung derjenigen Diehlen, so sie zu ihrer Handwercks-Nahrung benöthiget sind zu gestatten...". Dat. 14. Apr. 1757. Qu.Fol. 1 Bl., eins. bedr. - Tsl. stockfleckig, einige kl. Randläsuren.
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