Verordnung
Weisgerber-Handwerk betreffend..."dem Weisgerber-Handwerk vor fremden Weisgerbern und Juden, gegen baare Bezahlung, den Vorzug zu lassen...Scahden und Strafe zu hüten haben wird." Dat. 18. Juli 1780. Qu.Fol. Eins. bedr. - Tls. angestaubt u. stockfleckig.
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