Verordnung
das Töpfer-Handwerk betreffend..."daß ausser den gewöhnlichen Messen, keinem fremden Häfner erlaubt seyn solle, glaßierte Häfner-Arbeit, zum feilen Verkauf anhero zu bringen". 2 Bl. Fol. Dat. 20. Mai 1788. - Minimal randrissig.
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