Verordnung
das Metzgerhandwerk betreffend..."Zu Beseitigung derer, eines Theils von dem hiesigen Metzger-Handwerk über die allzu häufige Einbringung des auswärts geschlachteten frischen Fleisches..." dat. 3. Apr. 1798. Fol. 2 Bl., gefalt. - Etw. gebräunt, tls. stockfleckig.
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