Verordnung
Weinzehende betreffend..."Weinzehenden zu reichen schuldig sind...nicht erst an den Thoren sondern an gebührendem Ort außrichten...dat. 5. Okt. 1700. Qu.4°. 1 Bl., eins. bedruckt. - Etw. gebräunt, tls. kl. Randläsuren.
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