Verordnung
Gastwirte betreffend..."Ordnen demnach und befehlen hiermit...daß außer denen offenen Gasthaltern und herbergirern...keine Fremden aufzunehmen..."dat. 25. Okt. 1714. Qu.Fol. 1 Bl., eins. bedruckt u. gefalt. - Etw. gebräunt, tls. stockfleckig. Kl. Randläsuren.
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