Verordnung
Jagd und Hegzeit betreffend..."daß die Heegzeit der Jagd...den 22. Febr anzufangen, und bis auf den Jacobs- und Gallus-Tag..., fürdauern zu soll verordnet ist..." dat. 15. Febr. 1774. Qu.Fol. 1 Bl., eins. bedruckt. - Etw. gebräunt, tls. kl. Randläsuren.
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