Verordnung
die Wilderei und Jagd betreffend..."daß einige izt bekannte Personen sich untersagen sollen, teils in, teils auser der Hegezeit, auf die Jagd zu laufen...". Dat. 6. Mai 1780. Fol. Beids. bedr. - Etw. gebr., tls. wasserrandig.
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