Feuerwehr.
Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths deß Heil. Röm. Reichs-Stadt Augspurg revidiert- und erneuerte Feur-Ordnung. Augsburg, Labhart 1731. Kl.4°. 1 Bl., 63 (recte: 61) S. Mod. Brosch.
"Kein Kümmich-Kehrer (Schornsteinfeger) ist befugt, den heruntergescharten Ruess mitzunehmen". Dagegen ist er "verpflichtet, bey Feurs-Brunsten zu erscheinen". - Enthält in vier Teilen die Maßnahmen zu Verhütung, Bekämpfung und Nachsorge von Bränden. - Pag. springt von S. 6 auf 9. Stockfleckig, N.a.T.
Kapitel:
12 - Geographie - Reisen - Geschichte
Sachgebiete:
Deutschland
Augsburg
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