Harp(p)recht,F.C.
Das Recht der Fuhr-Leute, wie sich dasselbe eräuget in ihren Contracten, Erbtheilungen und Verbrechen,... Aufs neue übersehen ... 2 Tle. in 1 Bd. Celle, Hoffmann 1706. Kl.4°. 136, 95 S. Pbd. d. Zt. (Fleckig, berieb. u. best.).
Zum Autor siehe ADB X, 619 f. (unter "Harpprecht") u. Jöcher II, Sp. 1372 f. - Durchgehend etw. gebräunt, vereinzelt Unterstr.
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