Verordnung
von Pfalzgraf Christian IV. Einblattdruck, Zweibrücken 21. Mai 1748. Fol.
Verfügt die Todesstrafe gegen "ausserhalb der Ehe geschwängerte Weibs-Personen", welche "heimlich niederkommt und dieselbige hernach tod gefunden wird". - Angestaubt, Randläs. u. hs. Eintr. - ╔Dabei: Verordnung╗ gegen "Privat-Copulationen und Kinder-Tauffen" Zweibrücken 9. Dez. 1744. - ╔Münzordnung╗ Mannheim 4. März 1765. - Zus. 3.
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